Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen
Seit dem 20. Oktober 2020 werden Maßnahmen an bestehenden stationären raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gefördert. Am 11. Juni 2021 wurde die ursprüngliche Förderung allerdings abgeändert.
Das wichtigste in Kürze:
- bis zu 80% Förderung
- Max. Förderung pro RLT-Anlage beträgt 200.000 Euro
Was wird gefördert?
Mindestens einer der über die Bestandsanlage versorgten Räume muss dabei regelmäßigen Personenansammlungen dienen und im Bestand mit einem Regelluftvolumenstrom von mindestens 400 m³/h versorgt werden
Gefördert werden:
- eigens für die Maßnahmen erworbene Komponenten
- der Erwerb und der Einbau von hochwertigen Filtern in bestehende Filterstufen zur Reinigung der Umluft (der Erwerb von bis zu 2 zusätzlichen Ersatzfiltersätzen ist förderfähig).
- Umbauten an der RLT-Anlage zur Reinigung der Umluft durch Einbau infektionsschutzgerechter Filterstufen und Anlagen zur Luftdesinfektion
- Erweiterung einer bestehenden RLT-Anlage durch nachträgliche Anbindung einzelner notwendiger Nebenräume
- Einbau von Steuerungs- und Regelungstechnik
- Erstellung eines Konzepts zur infektionsschutzgerechten Lüftung.
- notwendige Begleitmaßnahmen
Des Weiteren werden folgende Maßnahmen gefördert:
- Maßnahmen die für die Zu- und Abführung sowie Verteilung der Luft mit einem Luftkanalsystem verantwortlich sind
- Maßnahmen, die das Infektionsrisiko durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen senken
- Maßnahmen zur Umluftvermeidung bzw. -reduzierung und zur Erhöhung des Frischluftanteils
- Maßnahmen zur Erhöhung der Frischluftzufuhr bei bestehenden reinen Zu-/Abluftanlagen
- Maßnahmen zur Optimierung der Lüftungsströmung in den Räumen, die von einer RLT-Anlage versorgt werden
Wer wird gefördert?
- Länder
- Kommunen
- staatlich anerkannte allgemein- und berufsbildende Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß Nummer 6b der Richtlinie
- Medizinische und rehabilitative Einrichtungen gemäß Nummer 6c der Richtlinie
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen (bisherige stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe) gemäß Nummer 6d der Richtlinie
- Inklusionsbetriebe, Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Interdisziplinäre Frühförderstellen, sonstige Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (z. B. Tagesförderstätten) sowie Betriebe gemäß Nummer 6e der Richtlinie
- Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Nummer 6f der Richtlinie
- Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte gemäß Nummer 6g der Richtlinie
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Nummer 6h der Richtlinie
Wenn eine Beteiligung zu mindestens 50 Prozent durch den Bund, die Länder oder Kommunen besteht, gibt es eine Antragsberechtigung für:
- Unternehmen
- Universitäten / Hochschulen
- Träger öffentlicher Einrichtungen
- institutioneller Zuwendungsempfänger
Wie hoch ist die Förderung?
- bis zu 80% Förderung
- Max. 200.000 Euro pro RLT-Anlage
- Filtermaßnahmen (Bagatellgrenzen 2000 Euro)
- Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils (Bagatellgrenzen 2000 Euro)
- Maßnahmen zur Erhöhung der Frischluftzufuhr (Bagatellgrenzen 2000 Euro)
- Alle anderen förderfähigen Maßnahmen nach der Richtlinie (Bagatellgrenzen 5000 Euro)
Gerne besprechen wir mit Ihnen die aktuelle Situation Ihrer Kommune und die möglichen Förderungen für RLT-Anlagen – schreiben Sie uns einfach an!